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Arbeiten bei SONAIL in Wien

Was wir zahlen, was wir erwarten und was wir nicht verlangen – in dieser Reihenfolge.

SONAIL sucht Nageldesigner:innen (m/w/d) für das Studio in der Burggasse 100 in Wien 1070. Bezahlt wird mindestens nach Kollektivvertrag, Lohngruppe 2c: € 2.054,59 brutto im Monat, mit Bereitschaft zur Überzahlung je nach Erfahrung. Ein Zertifikat verlangen wir nicht – es gibt in Österreich keines.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nageldesigner:in (m/w/d), Studio Burggasse 100, 1070 Wien.
  • Mindestens € 2.054,59 brutto im Monat nach KV-Lohngruppe 2c, Überzahlung je nach Erfahrung.
  • Kein Zertifikat nötig – für Nageldesign gibt es in Österreich keines.
  • Mehrsprachiges Team: Deutsch ist willkommen, aber keine Bedingung für den Anfang.
  • Bewerbungsdaten werden nach sieben Monaten gelöscht.

Die Zahlen auf einen Blick

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Was zahlen wir – und warum steht die Zahl hier?

Der Arbeitsbereich im SONAIL Studio in der Burggasse in Wien

Mindestens € 2.054,59 brutto im Monat. Das ist der kollektivvertragliche Satz der Lohngruppe 2c für „Modellieren von Fingernägeln“, gültig ab 1. Juli 2026, und wir sind zur Überzahlung bereit – abhängig davon, wie selbstständig du arbeitest und was du mitbringst.

Die Zahl steht hier, weil sie hierhin gehört. § 9 GlBG verpflichtet jeden österreichischen Betrieb, das kollektivvertragliche Mindestentgelt im Inserat zu nennen und eine Überzahlungsbereitschaft anzugeben, wenn sie besteht. Dass die meisten Wiener Studios stattdessen „attraktive Entlohnung“ schreiben, macht es nicht richtiger. Die vollständige Lohnordnung mit allen Gruppen steht auf Kollektivvertrag im Nagelstudio.

Was verlangen wir – und was ausdrücklich nicht?

Die zweite Spalte ist die, die uns von den meisten Inseraten unterscheidet.

Diese Liste ist kein Entgegenkommen, sondern geltendes Recht: § 3 Z 1 und § 17 Z 1 GlBG verbieten, im Bewerbungsverfahren nach Geschlecht, Familienstand, Herkunft, Religion, Alter oder sexueller Orientierung zu fragen. Wir schreiben sie hin, damit du weißt, dass du sie nicht beantworten musst – auch woanders nicht.

Ohne Erfahrung Auch das geht – dann reden wir über eine Einschulung statt über eine Stelle.

Es gibt keinen Lehrberuf für Nageldesign, also lernt man ihn im Betrieb oder im Kurs. Welche Förderung für dich in Frage kommt, steht auf AMS und Nageldesign-Ausbildung.

Wie läuft die Bewerbung ab?

  1. Kurz melden: Formular, WhatsApp oder Anruf. Ein Lebenslauf ist willkommen, aber kein Muss – Arbeitsproben sagen in diesem Beruf mehr.
  2. Telefonat, rund fünfzehn Minuten: Was du kannst, wann du kannst, was du verdienen willst. Die Lohngruppe besprechen wir hier, nicht am Ende.
  3. Ein Probetag im Studio: Du arbeitest mit, wir schauen zu, du schaust dir uns an. Bezahlt und mit klarer Absprache, was du machst.
  4. Entscheidung, in beide Richtungen: Wir sagen zu oder ab, und du auch. Beides innerhalb einer Woche.

Das Formular und was wir mit deinen Daten machen, steht auf Bewerbung. Kurzfassung: sieben Monate aufbewahren, dann löschen – so lange, wie die Frist des Gleichbehandlungsgesetzes es verlangt, und keinen Tag länger ohne deine ausdrückliche Zustimmung.

Woher kommen die Kundinnen?

Das ist die Frage, die jede erfahrene Nageldesignerin zuerst stellt, und sie ist berechtigt: In Wien gibt es rund tausend Nagelbetriebe, die meisten davon Ein-Personen-Unternehmen, in denen die Akquise an derselben Person hängt wie die Arbeit am Nagel.

Wie wir das lösen und was daran nachprüfbar ist, steht auf So bringen wir Kundinnen. Es ist die Seite, auf der wir das Versprechen belegen, statt es zu behaupten.

Lieber erst reden als bewerben?

Sag uns, wann es dir passt. Wir rufen an, und wenn es nicht passt, ist auch das in fünf Minuten geklärt.

Worum geht es?
Wann passt es dir?

Deine Nummer, und wir melden uns

Wir rufen innerhalb eines Werktags an. Deine Nummer verwenden wir nur für diesen Rückruf.

Bewirb dich, ohne ein Zertifikat zu suchen

Kontaktdaten, ein paar Arbeitsproben, fertig. Nach Alter, Familienstand oder Herkunft fragen wir nicht – das dürfen wir auch nicht.

Zur Bewerbung

Rechtsstand und Quellen

Rechtsstand: 6. August 2026. Das Mindestentgelt stammt aus der WKO-Lohnordnung mit Gültigkeit ab 1. Juli 2026. Die Stelle ist gemäß § 9 GlBG geschlechtsneutral ausgeschrieben; das angegebene Mindestentgelt ist der kollektivvertragliche Satz, Überzahlung ist möglich.