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TPO-Verbot: Was seit September 2025 in österreichischen Nagelstudios gilt

Ein Photoinitiator ist aus allen Gelen verschwunden – und zwar aus gutem Grund

Seit 1. September 2025 darf ein Stoff namens TPO in der Europäischen Union nicht mehr in kosmetischen Produkten enthalten sein – auch nicht in Nagelgelen, und auch nicht in der professionellen Anwendung. Für Nagelstudios in Österreich war das ein Stichtag mit sofortiger Wirkung.

Ein Jahr später ist die Umstellung längst gelaufen. Weil aber immer noch Fragen dazu am Behandlungsstuhl auftauchen – vor allem von Schwangeren – ist hier in Ruhe zusammengefasst, worum es tatsächlich ging.

Was TPO war und was es getan hat

TPO steht für Trimethylbenzoyldiphenylphosphinoxid (INCI: Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide, CAS 75980-60-8). Es war ein Photoinitiator: der Bestandteil, der unter der UV- oder LED-Lampe die Reaktion auslöst, durch die ein flüssiges Gel binnen Sekunden hart wird. Ohne einen Photoinitiator härtet kein Gel aus.

Verboten ist der Photoinitiator, nicht die Gelmaniküre. Das ist der Punkt, an dem sich die Schlagzeilen des vergangenen Jahres regelmäßig überschlagen haben. Es gibt eine Reihe anderer Photoinitiatoren, die dieselbe Aufgabe erfüllen, und die Hersteller haben ihre Systeme darauf umgestellt.

Warum es verboten wurde

Die Europäische Chemikalienagentur hat TPO als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1B eingestuft – also als Stoff, bei dem von einer Schädigung der menschlichen Fortpflanzungsfähigkeit ausgegangen wird. Diese Einstufung erfolgte über die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 im Rahmen der CLP-Verordnung.

Eine CMR-Einstufung dieser Kategorie löst in der EU-Kosmetikverordnung automatisch ein Verbot aus. Die Kommission hat TPO daraufhin mit der Verordnung (EU) 2025/877 vom 12. Mai 2025 aus Anhang III gestrichen und in Anhang II aufgenommen – von der Liste der eingeschränkt zulässigen Stoffe auf die Liste der verbotenen.

Davor stand TPO in Anhang III: ausschließlich für die professionelle Anwendung in künstlichen Nagelsystemen, mit maximal fünf Prozent. Seit September 2025 gibt es weder eine Ausnahme noch einen Grenzwert. Einen Antrag auf Ausnahmeregelung hat vor der Verabschiedung niemand gestellt.

Was das für Studios in Österreich bedeutet

Die Wirtschaftskammer Österreich hat den Fall für die Branche klargestellt: Ein Nagelstudio erbringt eine kostenpflichtige Dienstleistung, und die Anwendung eines Produkts an der Kundin gilt damit als Bereitstellung auf dem Markt. Ab dem Stichtag war die professionelle Verwendung untersagt – unabhängig davon, wann die Ware eingekauft worden war.

Restbestände durften also nicht aufgebraucht werden. Für viele Studios bedeutete das, Produkte im Wert von mehreren tausend Euro zu entsorgen. Anders als in Großbritannien, wo für dieselbe Regelung eine Abverkaufsfrist eingeräumt wurde, gab es in der EU keine Übergangszeit für Profis.

Für Privatpersonen gilt das nicht: Wer sich vor dem 1. September 2025 ein Gel für den Eigengebrauch gekauft hat, darf es privat weiterverwenden. Die Wirtschaftskammer rät allerdings ausdrücklich davon ab.

Woran Sie ein Produkt erkennen

Jedes kosmetische Produkt in der EU muss seine Bestandteile nach der INCI-Nomenklatur angeben. Auf der Liste steht der Stoff als „Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide“ – ausgeschrieben, nicht als Kürzel.

Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie in Ihrem Studio nach der INCI-Liste des verwendeten Systems. Ein Studio, das mit seinen Produkten arbeitet statt sie nur zu verbrauchen, kann diese Frage beantworten.

Häufige Fragen zum TPO-Verbot

Nein. Verboten ist ein einzelner Inhaltsstoff, nicht die Behandlung. Gele mit anderen Photoinitiatoren sind unverändert zulässig und werden seit der Umstellung flächendeckend eingesetzt.

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